- geknipst in Madison, Wisconsin. 130 beets per minute …
Es war harte Arbeit letztes Jahr, aber trotz Corona hat Euer Startup endlich die Talsohle durchschritten. Der Steuerberater erfreut Euch mit einem Bilanzentwurf, in dem doch wahrhaftig erstmalig unter der Rubrik „Steuerrückstellungen“ ein Betrag auftaucht. Böses Wort.
„Stetigkeit“ ist ein gutes Wort. Eigentlich soll bei der Bewertung von Vermögen in der Bilanz oder bei Ausübung von Wahlrechten so ähnlich vorgegangen werden wie im Jahr zuvor. Das ist ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung. Kaufleute sollen sich nicht in schlechten Jahren besser rechnen, als die Lage ist, und in guten Jahren sollen sie auch nicht heimlich Bewertungsreserven in der Bilanz verstecken, die man später mal wieder „auftauen“ könnte, wenn sich die Lage verschlechtert. Ist nicht erwünscht, sowas, aber menschlich.
Vielleicht mal eine separate Steuerbilanz machen. Die Handelsbilanz genau und stetig bilden. Aber Wahlrechte steuerlicher Art nutzen, wenn sie Euch vom Gesetzgeber angeboten werden. Erstmals 2021 können alte Restbuchwerte von Hard- oder Software auf Null abgeschrieben werden. Abschreibung für Anlagen geht neuerdings nicht mehr nur linear, sondern wahlweise auch wieder degressiv. Lohnt sich bei bestimmten langlebigen Investitionen. Wenn man noch kleines oder mittleres Unternehmen ist, kann man möglicherweise eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Sollte man machen, wenn man ansonsten Steuern zahlen würde. Irritiert ja niemanden, wenn es nur in die Bilanz gelangt, die für den Fiskus bestimmt ist.
Man sollte gucken, ob für alle Risiken Rückstellungen gebildet wurden. Für nicht genommenen Urlaub, nicht abgefeierte Überstunden der Belegschaft. Für laufende Prozesse und Gewährleistungen in üblicher Höhe. Sicher muß man sich drauf vorbereiten, das bei späteren Betriebsprüfungen auch begründen zu können. Mit Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, den das trouble shooting verursachte. Klar, ist nirgendwo gebucht, muß man separat festhalten. Aus den Terminkalendern der Leute, die’s tun mußten, extrahieren.
Man könnte Forderungen abwerten, wenn üblicherweise ein Teil davon ausfällt. Geht pauschal, aber manchmal bringt’s mehr, den Abwertungssatz aus einzelnen Komponenten zu berechnen: tatsächlicher Ausfall, Mahn- und Beitreibungskosten, kalkulatorische Verzinsung für die Zeit der durchschnittlichen Laufzeit einer Forderung.
Ihr sagt der Steuerberaterin das nur als Beispiel zum Einstieg. Wenn sie gut ist, und das ist sie ja, wird sie auf weitere Wege hinweisen, die helfen könnten, die Steuerrückstellung kleiner ausfallen zu lassen.
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