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Letzte Änderung: 22:12:48 05.08.2010



Geldgeschenk kann Kindergeld gefährden

Geldgeschenk kann Kindergeld gefährden
Kindergeld bekommen Eltern bis zu einem gewissen Alter, aber auch bis zu gewissen jährlich zufließenden Höchstbeträgen ihrer Sprößlinge. Diese gelten nicht nur für Einkünfte, sondern auch für Bezüge. Als Beispiel für einen Bezug wird gern der Zuschußanteil vom BAföG genannt. Obacht - da gibt es noch andere Dinge, an die meist niemand denkt.

Eine Geldschenkung an ein volljähriges Kind in Ausbildung ohne nähere Zweckbindung ist kindergeldrechtlich als Bezug zu berücksichtigen. In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 Euro und vererbte ihr weitere 25.000 Euro. Geldbeträge seien aber nur dann nicht als Bezüge zu erfassen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstands ergibt, bedarf es bei Geldzuwendungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden (rechtskräftiges Urteil vom 30.7.2008, Az: 10 K 2984/07).