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Letzte Änderung: 22:12:48 05.08.2010



Die Erbschaftsteuerrform - beschlossene Sache

Die Erbschaftsteuerreform geht ihrem Ende entgegen. Am 05.11.2007 hat sich die Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform auf ein grundsätzliches Konzept geeinigt:

Höhere Freibeträge für Ehepartner mit 500.000 Euro (bisher 307 TEuro), Kinder mit 400.000 Euro (bisher 205 TEuro) sowie für Enkelkinder mit 205.000 Euro (bisher 51.200 Euro). Gleichzeitig werden die Steuersätze für diese Erwerber in der Steuertabelle gesenkt.
Allerdings werden die Freibeträge für entfernte Verwandte oder überhaupt nicht verwandte Personen (z.B. Geschwister, Cousinen oder Lebensgefährten) deutlich verringert. Zusätzlich werden für diese Gruppe die Steuersätze erhöht. Sie sind die eindeutigen Verlierer der Erbschaftsteuerreform.

Für hohe Betriebsvermögen sind deutliche Verbesserungen vorgesehen. Aber das mit der Steuerberechnung läuft etwas komplizierter als bisher. Betriebsgrundstücke werden zunächst etwas höher angerechnet als produktives Betriebsvermögen (Maschinen, Fahrzeuge oder Rechner). Die eigentlich hierauf fällige Steuer wird auf 10 Jahre gestundet. Wurde der Betrieb zehn Jahre fortgeführt, dann wird die zuvor gestundete Steuer komplett erlassen. Gelingt die Fortführung nur weniger als zehn, z.B. über drei Jahre, dann verzichten Steinbrück & Co. nur auf 3/10 der Steuer. Für kleinere Betriebsvermögen mag die alte Regelung günstiger sein, da hier nur eine Fortführung über fünf Jahre Bedingung ist für einen vollständigen Verzicht auf die Steuer.

Für Immobilienbesitzer und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind zum Teil erhebliche Verschlechterungen vorgesehen. Hier ist zukünftig der Verkehrswert statt wie bisher der wesentlich niedrigere sogenannte Bedarfswert anzusetzen.

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erst im nächstem Jahr zu rechnen. Die Reform soll allerdings rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten. Deshalb ist vorgesehen, dass man sich bis zur Verabschiedung der Reform wahlweise noch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen kann.

Leider lässt sich in den meisten Fällen ohne genauere Prüfung nicht sagen, ob die alte oder die neue Rechstlage günstiger ist. Falls Sie eine Übertragung planen, sollten Sie uns auf jeden Fall jetzt ansprechen, um gegebenenfalls noch in den Genuss des heutigen Rechtsstandes zu kommen.

Rufen Sie uns an oder mailen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.

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